20Jun

Allgemeiner Umsatzsteuersatz beim Verkauf von Fast-Food

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich im folgenden Urteilsfall mit der Frage zu beschäftigen, ob der Verkauf von Fast-Food-Produkten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) oder dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegt.

Die Klägerin betreibt eine Kette von Fast-Food-Restaurants an unterschiedlichen Standorten. Sie eröffnete eine neue Filiale in einem Einkaufszentrum, in der sie vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen zum Verkauf anbot und an einer Theke verkaufte. In der Filiale war kein eigener Sitz- und Verzehrbereich vorhanden. Die Filiale befand sich jedoch in einem Bereich des Einkaufszentrums, in dessen Mitte ein Sitz- und Verzehrbereich eingerichtet wurde. Dieser durfte von den Mietern und den Kunden des Einkaufszentrums gemeinsam genutzt werden. Um diesen Sitz- und Verzehrbereich herum befanden sich weitere Gastronomiebetriebe. Die Kosten für diesen Gemeinschaftsbereich trugen die Mieter des Einkaufszentrums.

Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz, da den Kunden der Verzehr der Speisen an Ort und Stelle ermöglicht wurde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Klägerin eine Gesamtleistung erbringt, bei der der Dienstleistungsanteil im Vordergrund stehe. Sie habe das Recht, ihren Kunden den Sitz- und Verzehrbereich des Einkaufszentrums zur Verfügung zu stellen. Es sei dabei unerheblich, dass auch andere Kunden diesen Bereich nutzen könnten.

Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

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