29Jul

Angemessenes Geschäftsführergehalt

In unserem Beratungsalltag werden wir von Gesellschafter-Geschäftsführern oft darauf angesprochen, welches Geschäftsführergehalt angemessen ist bzw. wie hoch das Gehalt sein darf. Wichtig bei der Betrachtungsweise ist, was die gesetzlichen Vorgaben zur verdeckten Gewinnausschüttung ausführen. Denn alles, was über ein angemessenes Geschäftsführergehalt hinausgeht, wird als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Dies bringt erhebliche steuerliche Nachteile mit sich.

Zusätzlich ist zu beachten, dass gemäß ständiger Rechtsprechung keine Vermutung besteht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Angestellter der GmbH anzusehen ist. Sollen die Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebsausgaben in der Form von Gehaltszahlungen den Unternehmensgewinn mindern, muss folglich ein Anstellungsvertragsverhältnis vorliegen.

Vier wichtige Kriterien zur Prüfung der Angemessenheit

Folgende vier Kriterien sollte man unbedingt beachten, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden:

Kriterium 1: Fremdvergleich

Ob ein angemessenes Geschäftsführergehalt vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, was andere Geschäftsführer in vergleichbarer Position und Situation verdienen. Dies kann über Branchenkennzahlen ermittelt werden, die auch von der Finanzverwaltung anerkannt sind. Damit kann der Vergleich zu Geschäftsführergehältern in anderen Unternehmen gezogen werden. Doch neben dem externen Fremdvergleich kann auch ein interner Fremdvergleich erforderlich sein. Falls im selben Unternehmen mindestens ein weiterer Geschäftsführer tätig ist, dann ist auch dessen Geschäftsführergehalt bei dieser Betrachtung relevant.

Kriterium 2: Quote der Tantiemen

Es wird unterschieden, ob die Gesellschaft die Vergütung als reguläres Geschäftsführergehalt an den Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt oder ob dies in Form von Tantiemen erfolgt. Denn hierbei ist es wichtig, dass die Tantiemen lediglich einen ergänzenden Charakter haben. So sollen mindestens 75 % der gesamten Vergütung als fest vereinbartes Geschäftsführergehalt vorliegen. Betragen die Tantiemen mehr als 25 % der gesamten Vergütung, kann man davon ausgehen, dass kein angemessenes Geschäftsführergehalt vorliegt. In einem solchen Fall stellt der übersteigende Anteil eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Da jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat, kann in Ausnahmefällen wie in der Gründungsphase einer Gesellschaft, in Phasen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder bei Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen von der 75:25-Grenze zugunsten des Tantiemenanteils abgewichen werden. Verlustvorträge sind bei der Berechnung der Tantieme grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer die Verlustvorträge mitverursacht hat. Die Vereinbarung einer Nur-Tantieme wird steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Gleiches gilt in der Regel für die Vereinbarung einer Umsatz-Tantieme.

Kriterium 3: nachträgliche Vergütung

Hierbei geht es weniger um die Höhe der Vergütung als vielmehr um den Zeitpunkt der Vereinbarung hierüber. Denn nur wenn die Vergütung nach bereits getroffenen Vereinbarungen erfolgt, gilt ihre Angemessenheit als gesichert. Doch oftmals stellen Geschäftsführer im Laufe des Geschäftsjahres fest, dass sie aufgrund eines unerwarteten Geschäftserfolgs eigentlich ein höheres Geschäftsführergehalt verdient hätten. Wenn man dann also nachträglich eine Erhöhung des Geschäftsführergehalts vereinbart, dann ist dieser rückwirkende Teil der Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

Kriterium 4: Ertragsaussichten der Gesellschaft/Verhältnis zur Eigenkapitalverzinsung

Daneben stellt die Ertragssituation ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Angemessenheitsgrenze dar. Maßgebend ist hierbei vor allem das Verhältnis der Gesamtausstattung des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung. Wird nahezu der gesamte Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch die Gesamtvergütung abgesaugt, stellt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung ein wesentliches Indiz für die Annahme einer unangemessenen Gesamtvergütung dar. Im Regelfall kann von einer Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütungen noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe verbleibt.

Weiteres Kriterium ist, dass der Gesellschaft nach Zahlung der Gesamtbezüge eine Mindestverzinsung des Eigenkapitals verbleiben muss. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern ist hierbei auf die Gesamtsumme der Vergütungen abzustellen. Auch wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann es dennoch eine Obergrenze geben, bei der vor allem auf die Unternehmensgröße abzustellen ist.

Da die Angemessenheitsbeurteilung immer eine Einzelfallentscheidung darstellt, unterstützen wir Sie gerne bei der Ermittlung Ihres Geschäftsführergehaltes. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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