14Mär

Beitragserstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Gesetzlich Rentenversicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag erstatten lassen, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies geht aus einer Regelung im Sozialgesetzbuch VI hervor. In einem aktuellen Urteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur steuerlichen Behandlung solcher Erstattungsleistungen zu entscheiden.

Geklagt hatte eine Frau, die auf ihren Antrag hin im Jahr 2017 von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine Beitragserstattung in Höhe von 2.781,26 EUR erhielt. Ihr Finanzamt hatte die Erstattung im Einkommensteuerbescheid von ihren geltend gemachten Altersvorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) abgezogen. Die Frau klagte hiergegen, mit Erfolg.

Der BFH urteilte, dass die Erstattung der Beiträge nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) als „andere Leistung aus den gesetzlichen Rentenversicherungen“ zu werten sei, die aber vollumfänglich einer Steuerbefreiung unterliege. Aufgrund der Einordnung als steuerfreie Einkünfte kann die Erstattung nicht zugleich zu „negativen Sonderausgaben“ führen, so dass eine Verrechnung mit den geltend gemachten Altersvorsorgeaufwendungen nicht in Betracht kommt.

Der BFH betonte, dass entsprechende Erstattungen nach der Grundsystematik des EStG lediglich einmal erfasst werden können - entweder als Einkünfte (wie im vorliegenden Fall) oder als „negative Sonderausgaben“.

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Quelle: BFH Urteil vom 07.07.2020 – X R 35/18

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