15Feb

Gewerblichkeit beim Internethandel

Wer seinen Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten. Als Privatverkäufer ist eine solche Veräußerung grundsätzlich steuerlich nicht von Relevanz und ein Veräußerungsgewinn steuerfrei. Sofern der Umfang der Internetverkäufe aber einen bestimmten Rahmen übersteigt, kann die Schwelle von einem regelmäßig steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel überschritten werden.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) veranschaulicht die Kriterien, die für einen solchen Fall entscheidend sind.

In dem Fall ging es um eine Frau, die von 2009 bis 2013 Gegenstände aus Haushaltsauflösungen aufkaufte und anschließend auf eBay einstellte. Bei einer Prüfung des Falls wurde festgestellt, dass sie pro Jahr zwischen 260 und 1.057 eBay-Auktionen mit Jahresumsätzen zwischen 40.000,00 EUR und 95.000,00 EUR durchgeführt hatte. Aufgrund des Umfangs der Tätigkeit wurden die Veräußerungen vom Finanzamt nicht als private Veräußerungsgeschäfte eingestuft, sondern als gewerbliche Einkünfte klassifiziert. Die Frau klagte gegen ihre Klassifizierung als gewerbliche Händlerin und die ergangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide. Sie gab an, die Einstufung als gewerbliche Händlerin sei unzutreffend, da sie bei den Veräußerungen weder ein Konzept noch Vorkenntnisse im Handel habe und nur gelegentlich Gegenstände aus Haushaltsauflösungen aufkaufe. Ihr sei es bei den eBay-Auktionen lediglich um den Nervenkitzel und den Spaß beim Handeln gegangen.

Der BFH urteilte, dass die Frau zu Recht als gewerbliche Händlerin eingestuft worden war. Hierfür habe die Vorinstanz richtigerweise nicht nur auf die Dauer und die Anzahl der Verkäufe sowie die Höhe der Umsätze abgestellt, sondern auch den planmäßigen An- und Verkauf berücksichtigt. Ein Gewerbebetrieb war im Entscheidungsfall anzunehmen, da die Frau ihre Waren in systematischer Art und Weise bei Haushaltsauflösungen angekauft und auf eBay veräußert hatte. Der BFH verwies darauf, dass der „Spaß am Handeln“ kein geeignetes Kriterium sei, um private Verkaufsaktivitäten vom gewerblichen Handel abzugrenzen.

Quelle: BFH Urteil vom 17.06.2020 – X R 26/18, NV

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