22Mär

Gewinnausschüttung an eine Holding

Wenn Sie eine Gewinnausschüttung an eine Holdinggesellschaft direkt nach einer Umstrukturierung vornehmen, dann fällt häufig Gewerbesteuer in voller Höhe an, ca. 15 %. Wenn Sie im Jahr der Gründung der Holding keine Gewinnausschüttung an sie vornehmen, sondern diese auf das darauffolgende Kalenderjahr verschieben, dann fällt die Gewerbesteuer nur mit etwa 0,75 % an.

Wir gehen von einer Gründung der Holding im Jahr 2022 aus. Im selben Jahr soll die Tochtergesellschaft eine Gewinnausschüttung an die Holding vornehmen. Im Gewerbesteuergesetz ist geregelt, dass keine Steuer auf eine Gewinnausschüttung an die Holding anfällt, wenn die Holding zum Beginn des Kalenderjahres mindestens 15 % der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (§ 9 Nr. 2a GewStG). Im Umkehrschluss findet jedoch eine Besteuerung mit Gewerbesteuer statt, wenn eine Gewinnausschüttung im selben Jahr an die Holding erfolgt, in dem eine Umstrukturierung stattfand, da die Anteile an der Gesellschaft dann nicht bereits zum Beginn des Kalenderjahres gehalten wurden.

Wurde erst die Holding und dann die Tochtergesellschaft gegründet, ist eine Gewinnausschüttung selbstverständlich gewerbesteuerlich begünstigt, da in diesem Fall seit Beginn der wirtschaftlichen Existenz die Anteile über die Holdingstruktur gehalten werden.

Für die Körperschaftsteuer gibt es eine ähnliche Regelung, die in der Praxis jedoch keine große Rolle spielt, da für Zwecke der Körperschaftsteuer gem. § 8b Abs. 4 KStG der unterjährige Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % fiktiv als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt gilt.

Aus dem oben beschriebenen Grund ist es wichtig, dass im Jahr der Umstrukturierung in eine Holding keine Gewinnausschüttung an sie vorgenommen wird. Denn andernfalls unterliegt die Gewinnausschüttung der regulären Besteuerung im Rahmen der Gewerbesteuer.

Bei Fragen zum Thema Holding oder Umstrukturierung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Termin buchen