06Mär

Keine Spende bei Zuwendung an nahestehende Person

Ein Ehepaar gründete eine Stiftung, welche Kunstwerke pflegen und sie unter anderem als Dauerleihgabe an städtische Galerien und Museen überlassen sollte. Damit die Stiftung ihrer Aufgabe nachkommen konnte, spendeten die Eheleute ihrer Einrichtung zahlreiche wertvolle Kunstwerke und machten diese Zuwendungen in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Spenden geltend.

Neben der Stiftung hatten beide Ehegatten auch eine (nicht gemeinnützige) Kapitalgesellschaft, die wiederum selbst Eigentümerin von Kunstwerken war. Die Eheleute veranlassten die GmbH, auch deren Kunstgegenstände an die Stiftung in Form von Spenden zu übereignen. Hierfür stellte die Stiftung entsprechende Spendenbelege aus, so dass die GmbH die Zuwendungen in ihrer Körperschaftsteuererklärung geltend machen konnte.

Das Finanzamt erkannte die Zuwendungen der GmbH an die Stiftung allerdings nicht als Spenden an. Die Zuwendungen seien keine Spenden im herkömmlichen Sinne, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an die Eheleute. Die Spende an die Stiftung wurde sodann in der privaten Vermögenssphäre der Eheleute verwirklicht.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte weder vor dem zuständigen Finanzgericht Köln noch vor dem Bundesfinanzhof Erfolg. Nach Auffassung der Richter kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch vorliegen, wenn der Vermögensvorteil nicht an die Gesellschafter selbst, sondern an diesen nahestehende (auch juristische) Personen geht. Dabei sei die Stiftung unzweifelhaft als nahestehende Person des Ehepaars zu identifizieren.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt hier vor, da die Stiftung nur so ihren eigentlichen Zweck verfolgen konnte und nicht etwa nur geringe Geldbeträge - wie fremde Dritte sie auch spenden - zugewendet wurden.

Quelle: BFH Beschluss vom 13.07.2021 – I R 16/18

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