01Feb

Mobilheimverkauf nicht steuerpflichtig

Wenn zum Privatvermögen gehörende Gebäude innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat in einem Urteilsfall kürzlich geklärt, ob der Verkauf eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegt.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus der Vermietung eines Mobilheimes, das auf einer von ihm gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz stand. Er hatte das Mobilheim 2011 als „gebrauchtes Fahrzeug“ erworben. Im selben Jahr schloss er auch einen Vertrag über die Nutzung der Parzelle ab. Der Vertrag war jeweils auf eine Saison angelegt und verlängerte sich ohne Kündigung automatisch. Der Kläger vermietete das Mobilheim, bis er es im Jahr 2015 veräußerte. Das Finanzamt erfasste daraufhin einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.362,00 EUR als sonstige Einkünfte.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, dass die Veräußerung des Mobilheims selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) handelt. Das gilt auch, wenn der Erwerb und die Veräußerung des Mobilheims der Grunderwerbsteuer unterliegen und der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt.

Das Finanzamt geht zwar zu Recht davon aus, dass das Mobilheim ein Gebäude ist. Nach dem Gesetz werden Gebäude aber nicht isoliert erfasst. Ein Veräußerungsvorgang ist immer im Zusammenhang mit dem entsprechenden Grundstück zu betrachten. Das auf einem Grundstück stehende Gebäude ist lediglich ein „Bewertungsfaktor“. Gebäude werden also nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einbezogen. Insoweit läuft auch - anders als das Finanzamt meint - keine eigenständige Halte- bzw. Veräußerungsfrist. Entscheidend sind allein die entsprechenden Fristen bezüglich des Grund und Bodens. Nach Ansicht des Gerichts kommt auch ein Vergleich mit einem Erbbaurecht, wie vom Finanzamt angenommen, nicht in Betracht.

Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet. Die Frage eines privaten Veräußerungsgeschäftes kann sich beispielsweise auch bei einem Tiny House stellen.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2021 – 9 K 234/17, Revision (BFH: IX R 22/21)

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