08Aug

Nettolohnoptimierung Teil 4: Fahrtkostenzuschuss

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei einen Fahrtkostenzuschuss zahlen. Die Erstattung der Fahrtkosten ist auf maximal 0,30 EUR pro Entfernungskilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnung beschränkt.

Der Fahrtkostenzuschuss unterliegt einer pauschalen Besteuerung von 15 %, die ausschließlich der Arbeitgeber zu tragen hat. Außerdem mindert der Fahrtkostenzuschuss beim Arbeitnehmer die abziehbare Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzuges. Die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses erfolgt entweder tagegenau oder vereinfacht mit 15 Arbeitstagen pro Monat.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer fährt an 180 Tagen im Jahr 45 km (einfache Strecke) zur Arbeit. Hierfür bekommt er vom Arbeitgeber im Jahr 2.430,00 EUR (180 Tage × 45 km × 0,30 EUR) als Fahrtkostenzuschuss gezahlt. Die 2.430,00 EUR werden pauschal mit 15 % versteuert, was eine Lohnsteuerbelastung von 364,50 EUR ergibt.

Die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers beträgt ebenfalls 2.430,00 EUR (180 Tage × 45 km × 0,30 EUR). Hiervon ist der Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 2.430,00 EUR abzuziehen. Beim Arbeitnehmer können somit keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Dafür sind ihm jedoch durch den Fahrtkostenzuschuss liquiditätswirksam Mittel zugeflossen, sodass der Arbeitnehmer durch den Fahrtkostenzuschuss deutlich besser gestellt wird.

Bei Fragen rund um die Nettolohnoptimierung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung, egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.

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