Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mittlerweile von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt. Bereits im Jahr 2021 hatten die Verfassungsrichter in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem anhaltend niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass gegen die Höhe von Säumniszuschlägen keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Hinweis: Säumniszuschläge werden bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Steuer oder einer zurückzuzahlenden Steuervergütung erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrages, sodass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstandes auflaufen kann.
Der BFH erklärte, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen lassen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler soll durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden. Daneben soll der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen haben. Es ist damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen.
Der BFH ist der Auffassung, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen ist. Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass der Steuerzahler nicht die Möglichkeit erhalten soll, sich durch das Hinausschieben einer fälligen Steuerzahlung sozusagen ein zinsgünstiges Darlehen selbst einzuräumen. Die Zuschläge sollten deshalb höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Es muss somit ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen gezogen werden, deren Höhe nicht in unangemessenem Umfang von der Höhe der Säumniszuschläge abweicht.