10Sep

Trinkgelder als steuerfreie Einkünfte?

Beim Arbeitnehmer ist das Trinkgeld unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Erhält das Trinkgeld der Unternehmer selbst, ist die Zahlung stets als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.

Empfänger der Trinkgelder ist ein Arbeitnehmer:
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Trinkgelder an Arbeitnehmer ohne betragsmäßige Begrenzung von der Einkommensteuer befreit. Das ist in § 3 Nr. 51 EStG geregelt. Steuerfrei sind Trinkgelder aber nur, wenn

  • sie aufgrund einer Arbeitsleistung von Dritten (Kunden),
  • freiwillig und ohne Bestehen eines Rechtsanspruchs,
  • zusätzlich zur Arbeitsleistung


gezahlt werden.

Erhält der Arbeitnehmer das Trinkgeld bar und direkt vom Kunden, muss dies nicht in der Kasse erfasst werden.

Unbare Trinkgelder müssen in der Registrierkasse als Trinkgeld an den Arbeitnehmer erfasst werden. Dieser Betrag kann anschließend in bar an den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Vorgang nachvollziehbar dokumentiert werden sollte.

Beispiel: Ein Mitarbeiter in einer Gaststätte erhält 1.500,00 EUR Gehalt vom Arbeitgeber. Zusätzlich erhält er von den Gästen ein Trinkgeld in Höhe von 410,00 EUR. Da es sich um eine freiwillige Zuzahlung der Gäste handelt, die er anlässlich seiner Arbeitsleistung (Kellnertätigkeit) erhält, sind die Trinkgelder steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wird das Trinkgeld zentral gesammelt bspw. in einem Sparschwein und auf die Angestellten verteilt, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei. Wichtig ist, dass die Regelung, nach welcher die Trinkgelder verteilt werden, von den Arbeitnehmern festgelegt und tatsächlich gelebt wird. Mitarbeitende Unternehmer sollten dabei ihr Trinkgeld separat aufzeichnen und ihre Trinkgelder nicht in die Gemeinschaftskasse zusammen mit den Arbeitnehmern einzahlen.

Empfänger der Trinkgelder ist ein Unternehmer:
Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass die Zahlungen an einen Arbeitnehmer erfolgen. Unternehmer (bspw. selbstständige Friseure, Gaststättenbetreiber, Taxifahrer etc.), die von ihren Kunden oder Gästen Trinkgelder empfangen, müssen sie stets als Betriebseinnahmen in ihren Büchern erfassen. Die Steuerfreiheit entfällt in diesen Fällen.

Ebenso stellen die Trinkgelder auch umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar, sodass ein Teil des erhaltenen Trinkgelds in Form von Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Daher sollte der Unternehmer glaubwürdige Aufzeichnungen über erhaltenes Trinkgeld führen. Auf das Thema wird in einer Betriebsprüfung ein besonderer Fokus gelegt.

Ausnahme: Trinkgelder an Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist rechtlich in diesem Fall wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, weshalb von ihm vereinnahmte Trinkgelder wie bei einem regulären Arbeitnehmer steuerfrei sind.

Bei Fragen zu der Thematik beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an.

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