25Apr

Wechsel zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaft

Der Gesetzgeber will die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft verbessern und diese steuerlich entlasten. Durch die geplante Einführung einer Besteuerungsoption, weg von der allgemeinen Besteuerung mit Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, hin zur meist günstigeren Körperschaftsbesteuerung auf Ebene der Gesellschaft soll dies erreicht werden.

Voraussetzung: Optionsantrag
Grundsätzlich werden Gewinne von Personengesellschaften auf Ebene der Gesellschafter mit Einkommensteuer besteuert. Dies wird im Regelfall mit einem Steuersatz in Höhe von 42 % bzw. 45 % erfolgen. Die Besteuerung mit der meist günstigeren Körperschaftsteuer in Höhe von ca. 30 % soll erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auf Antrag möglich sein. Ein Antrag auf die Option zur Körperschaftsbesteuerung kann von OHG‘s, KG‘s sowie GmbH & Co. KG’s gestellt werden. Für eine optierende Gesellschaft finden dann alle Regelungen des KStG, des EStG sowie des UmwStG Anwendung, soweit diese für Körperschaften gelten.

Keine Option zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer haben Einzelunternehmer und GbR‘s.

Übergang zur Körperschaftsbesteuerung
Steuerlich gilt der Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Es liegt damit aus steuerlicher Sicht ein Veräußerungsvorgang vor, bei dem die übernehmende Gesellschaft für das eingebrachte Betriebsvermögen neue Gesellschaftsanteile als Gegenleistung gewährt.

Für die Optionsbesteuerung sind die Grundsätze der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft heranzuziehen. Eine steuerneutrale Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ist nur möglich, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

Dasselbe gilt nach dem Gesetzesentwurf auch für die Optionsbesteuerung für Personengesellschaften. Für einen steuerneutralen Übergang zur Körperschaftsbesteuerung müssen daher sämtliche Wirtschaftsgüter, die zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs bzw. des Mitunternehmeranteils gehören, auf die übernehmende (aus steuerlicher Sicht neue) Gesellschaft übergehen. Im Zusammenhang der Übertragung ist dabei insbesondere auf Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters zu achten. Hier können eventuell Nebenvereinbarungen zum Übergang der Wirtschaftsgüter notwendig werden.

Im Einbringungszeitpunkt ist das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital der Personengesellschaft auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen (§ 1a Abs. 2 Satz 4 KStG-E). Grund hierfür ist, dass die optierende Gesellschaft nicht über Nennkapital gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG verfügt. Das im Einbringungszeitpunkt in der Personengesellschaft vorhandene Eigenkapital wurde schließlich bereits mit Einkommensteuer belastet. Eine zukünftige Ausschüttung aus der optierenden Gesellschaft würde ohne Erfassung auf dem steuerlichen Einlagekonto Kapitalertragsteuer auslösen.

Gerne beraten wir Sie zu möglichen Gestaltungen im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung, sprechen Sie uns einfach an.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG-E)

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